Verfassung

des Staates Los Unterriedos

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung, das Projekt „Schule als Staat“ erfolgreich, ernsthaft und gewissenhaft durchzuführen und vom Willen beseelt, jenseits des schulischen Alltags gemeinsam ein solches Projekt anzugehen, hat sich die Schulgemeinschaft des Gymnasium Unterrieden folgende Verfassung gegeben. Diese gilt für die Dauer des Projektes gleichberechtigt neben der Hausordnung.

Inhaltsverzeichnis

I. Grundrechte

II. Die Pflichten eines Bürgers

III. Wirtschaft und Gesellschaft

IV. Politische Parteien

V. Das Wahlsystem (Parlament)

VI. Das Wahlsystem (Präsident/in)

VII. Das Parlament

VIII. Die Regierung

IX. Gesetzgebung

X. Staatliche Ordnungsbehörden

XI. Rechtsprechung

XII. Notstandsgesetz

XIII. Eigentum und Steuern

I. Grundrechte

a. Jeder Mensch hat in unserem Staat das Recht, in Würde, Frieden und Freiheit zu leben.

b. Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Los Unterriedos sind gleichberechtigt und vor dem Gesetz gleich.

c. Der Staat Los Unterriedos garantiert die folgenden Rechte:

i. Körperliche Unversehrtheit

ii. Meinungsfreiheit

iii. Pressefreiheit

iv. Versammlungsfreiheit

II. Die Pflichten eines Bürgers

a. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Pflicht, den Staat zu repräsentieren. Der/die Präsident/in hat diese Pflicht in besonderem Maße.

b. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich bei Betreten des Staatsgebietes ausweisen. Gäste müssen ein Visum erwerben. Die Rechte und Pflichten eines Visums werden durch ein Gesetz geregelt. Darüber hinaus muss sich jeder Bürger nach Aufforderung durch die Ordnungskräfte ausweisen können. Personen des öffentlichen Lebens müssen ihre Amtsinsignien stets sichtbar tragen.

c. Das Betreten und Verlassen des Staatsgebietes wird von den Ordnungsbehörden kontrolliert.

d. Den Beschlüssen des Parlaments und des Präsidenten sind Folge zu leisten.

e. Steuern sind zu entrichten. Die Art der Steuer und die Höhe des Steuersatzes beschließt das Parlament. Die Verwaltung der Steuern obliegt dem Finanz- und Wirtschaftsministerium. Das Nähere regelt ein Gesetz.

f. Die Bürgerinnen und Bürger haben im Zeitraum des Projekts eine generelle Anwesenheitspflicht von 08:00 Uhr – 16:00 Uhr. Am Donnerstag ist die Anwesenheitspflicht von 08:00 Uhr – 18:00 Uhr.

g. Der Staat kann Bürgerinnen und Bürger zur Arbeit verpflichten. Das Nähere regelt ein Gesetz.

III. Wirtschaft und Gesellschaft

a. Jeder darf einen Betrieb gründen.

b. Der Präsident hat das Recht, Betriebe, die für die Ordnung des Staates von großer Bedeutung sind, unter staatliche Aufsicht zu stellen. Die Aufsicht führt das Finanz- und Wirtschaftsministerium.

c. Die Betriebe legen die Preise ihrer Waren selbst fest.

d. Der Staat ist für den Schutz der Umwelt und die Sauberkeit des Staatshauses zuständig. Das Nähere regelt ein Gesetz.

e. Staatsbedienstete werden vom Staat bezahlt. Das Nähere regelt ein Gesetz.

IV. Politische Parteien

a. Eine Partei muss aus mindestens 8 Mitgliedern bestehen; Unter-, Mittel- und Oberstufe müssen vertreten sein.

b. Jede Partei muss mindestens 5 ihrer Mitglieder zur Parlamentswahl stellen, wobei auch hier Unter-, Mittel- und Oberstufe vertreten sein müssen. Der / Die Spitzenkandidat/in hat gleichzeitig den Parteivorsitz inne. Die Parteien stellen Wahllisten auf.

c. Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Parteiprogramm vorweisen.

V. Das Wahlsystem (Parlament)

a. Jeder Bürger und jede Bürgerin hat eine Stimme für eine Partei zu vergeben.

b. Es wird in allgemeiner, geheimer, freier, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt.

c. Bei der Vergabe der Parlamentssitze gilt das Verhältniswahlrecht, d. h. die Parlamentssitze werden nach dem prozentualen Stimmenanteil der Parteien bei der Wahl ihrer Wahlliste folgend verteilt.

d. Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates haben sowohl das aktive, als auch das passive Wahlrecht.

e. Gewinnt eine Partei bei der Wahl mehr Sitze, als sie besetzen kann, bestimmt der Präsident Personen zur Besetzung der offenen Parlamentsplätze.

f. Mit der Wahl des Parlaments findet gleichzeitig auch die Präsidentschaftswahl statt.

VI. Das Wahlsystem (Präsident/in)

a. Jeder Bürger und jede Bürgerin hat eine Stimme für eine/n Kandidat/in zu vergeben.

b. Es wird in allgemeiner, geheimer, freier, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt.

c. Der Präsident wird mit relativer Mehrheit (= die meisten Stimmen) gewählt.

d. Die Präsidentschaftskandidaten müssen zum Zeitpunkt von SaS mindestens in der achten Klasse sein.

e. Der Präsident wird angemessen bezahlt. Die Höhe der Bezüge wird von der Vorbereitungsgruppe bestimmt.

f. Man kann sich für die Wahlen zum Präsidentenamt, sowie für die Wahlen für das Parlament aufstellen lassen. Im Falle einer Wahl zum Präsidenten muss man ein eventuelles Parlamentsmandat abgeben.

VII. Das Parlament

a. Das Parlament ist die Vertretung des Volkes. Es hat die Aufgabe, Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren.

b. Der Staatshaushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Haushaltsentwurf wird von der Finanzgruppe des Vorbereitungsteams im Einvernehmen mit dem Finanzminister eingebracht.

c. Jedes Mitglied des Parlaments hat eine Stimme.

d. Das Parlament beschließt Gesetze. Diese werden mit der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments bestimmt (= meiste Stimmen). Änderungen der Verfassung benötigen eine Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder des Parlaments.

e. Die Parlamentsabgeordneten werden von den Bürger/innen gewählt und von den Parteien zur Wahl aufgestellt.

f. Die Abgeordneten werden ab der ersten Sitzung angemessen bezahlt. Das Nähere regelt ein Gesetz.

g. Das Parlament umfasst 33 Sitze.

h. Ein/e Parlamentspräsident/in wird vom Parlament vorgeschlagen und mit relativer Mehrheit (= den meisten Stimmen) gewählt. Er / Sie leitet die Sitzungen und verhält sich gegenüber den Parteien neutral.

i. Das Schriftführeramt wird vom Parlament durch Wahl vergeben und kann auch von Parteilosen bekleidet werden.

j. Das Parlament tritt erstmals zwei Wochen nach der Verkündung des amtlichen Endergebnisses der Wahl zusammen.

k. Das Parlament gibt sich in der ersten Sitzung eine Geschäftsordnung und einen Sitzungsplan.

l. Der/die Parlamentspräsident/in bestimmt Ende und Wiederbeginn der Sitzungen. Er/sie ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Parlamentes oder der Präsident dies verlangt. Während der Projekttage tritt das Parlament täglich zu bestimmten Uhrzeiten zusammen.

m. Alle Parlamentssitzungen sind öffentlich.

VIII. Die Regierung (Präsident/Präsidentin)

a. Die Regierung ist die Leitung des Staates. Sie besteht aus dem/der Präsident/in und seinen/ihren Ministern. Diese dürfen kein weiteres bezahltes Amt ausüben.

b. Jede/r Staatsbürger/in ab der 8. Klasse kann sich um ein Ministeramt bewerben. Er/Sie wird vom Parlament gewählt. Bei mehreren Bewerbern gilt die relative Mehrheit. Bei nur einem/einer Bewerber/in muss dieser mindestens 50% der Stimmen bekommen.

c. Jeder Minister erhält einen Lehrer als Staatssekretär. Die Entscheidungen der Minister werden nach Beratung mit den Staatssekretären getroffen.

d. Der Präsident hat das Recht, Minister bei gravierenden Verstößen im Amt oder bei einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zu entlassen und eine/n Nachfolger/in zu bestimmen. Das Parlament bestätigt diese/n.

e. Der Präsident hat das Recht, präsidentielle Verordnungen für alle Bereiche des Staates zu erlassen. Das Parlament hat ein Vetorecht, das es mit einer Zweidrittelmehrheit ausführen kann. In einem solchen Fall hat die präsidiale Verordnung durch Unterschrift aller Minister lediglich eine Gültigkeit für einen Tag.

f. Folgende Ministerien werden eingerichtet und mit angemessenem Personal ausgestattet:

i. Ministerium für Inneres und gesellschaftliche Ordnung
ii. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
iii. Ministerium für Justiz und Rechtspflege
iv. Ministerium für Kultur, Sport und Betriebe
v. Ministerium für Äußeres und Öffentlichkeitsarbeit

g. Der Minister/die Ministerin für Äußeres und Öffentlichkeitsarbeit hat außerdem den Posten des/der Vizepräsidenten/in inne.

IX. Gesetzgebung

a. Ein einfacher Gesetzentwurf kann von der Regierung oder von den Mitgliedern des Parlaments eingebracht werden. Das Parlament berät darüber und kann den Gesetzentwurf mit einfacher Mehrheit verabschieden.

b. Der Haushalt darf nur vom Finanzministerium im Einvernehmen mit der Vorbereitungsgruppe vorgelegt werden.

c. Der/die Präsident/Präsidentin hat ein Vetorecht bei Gesetzesentscheidungen des Parlaments. Dieses muss spätestens eine halbe Stunde nach Ende der Parlamentssitzung ausgeübt werden, um Gültigkeit zu haben. Durch ein Veto wird eine Gesetzesvorlage zunächst ausgesetzt. Das Parlament hat erneut über den Gesetzesentwurf zu diskutieren und abzustimmen. Hierbei muss mindestens eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden, um das Gesetz erneut zu verabschieden.

X. Staatliche Ordnungsbehörden

a. Polizei

i. Die Polizei ist dem Ministerium des Inneren unterstellt und verhält sich loyal gegenüber dem Staat. Beförderungen werden vom Minister ausgesprochen.

ii. Die Polizei hat die Aufgabe, die Ruhe und Ordnung, sowie den inneren Frieden des Staates aufrechtzuerhalten. Bei Gesetzesverstößen, oder Verstößen gegen präsidentielle Verordnungen können Bürger/innen verhaftet und dem Justizsystem übergeben werden. Außerdem können kleinere Strafen direkt ausgesprochen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

iii.Die Polizei überprüft die Betriebe.

b. Verfassungsschutz

i. Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Bestrebungen gegen die Stabilität des Staates aufzudecken und zu verfolgen.

ii. Das Nähere regelt ein Gesetz.

XI. Rechtsprechung

a. Das Gericht besteht aus fünf Richtern, je einer aus der Unter-, Mittel- und Oberstufe und aus dem Lehrerkollegium. Außerdem ernennt der Präsident einen Richter.
Das Gericht besteht aus drei Richter/innen, je eine/r aus Ober-, Mittel-, und Unterstufe. (Geändert am 11. März 2018)

b. Das Richteramt ist hauptberuflich und wird nach den Richtlinien der Besoldung für Staatsbeamte vergütet.

c. Jeder Staatsbürger kann sich als Richter/Richterin bewerben.

d. Die Richter werden vom Parlament mit absoluter Mehrheit gewählt.

e. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger.

f. Jeder Staatsbürger hat das Recht, einen anderen Staatsbürger anzuklagen.

g. Die Verhandlungen sollen im Regelfall öffentlich stattfinden.

h. Die Richter entscheiden bei ihren Urteilen nach eigenem Ermessen.

i. Bei einer Häufung von Fällen kann im Sinne einer effektiven Rechtsprechung ein Fall auch von nur einem Richter entschieden werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Justizminister. Gegen diese Urteile kann Berufung eingelegt werden. Im Berufungsfall muss ein Gericht aus drei Richtern entscheiden.

j. Falls es keine Bewerber/innen aus einer der Stufen geben sollte, können zwei oder bei Beweber/innen aus nur einer Stufe drei Richter aus der gleichen Stufe ernannt werden. (Hinzugefügt am 11. März 2018)

XII. Notstandsgesetz

a. Die Vorbereitungsgruppe gibt mit dem Zusammentritt des Parlaments Kompetenzen an Parlament und Regierung ab.

b. Sie arbeitet jedoch weiterhin an der Organisation des Projektes mit und behält sich in Notfällen das Recht vor, Parlament und Regierung bei der Organisation des Staates zu unterstützen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Projektes zu ergreifen.

c. Bei eventuellen Konflikten zwischen Hausordnung und dieser Verfassung entscheidet die Schulleitung.

XIII. Eigentum und Steuern (Verfassungszusatz vom 29. November 2017)

a. Das Eigentum wird gewährleistet.

b. Eigentum verpflichtet.

c. Enteignung

i. Eine Enteignung ist nur mit der Zustimmung von 3 Richtern möglich.

ii. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit dient. Der Enteignete muss entschädigt werden, die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Im Streitfalle steht der Rechtsweg offen.

d. Der Staat hat die Steuerhoheit. Die Höhe der Steuern ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit zu bestimmen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

e. Für Enteignungen und das Einziehen von Steuern wird eine staatliche Ordnungsbehörde geschaffen. Diese Ordnungsbehörde ist dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft unterstellt und verhält sich loyal gegenüber dem Staat. Beförderungen werden vom Minister ausgesprochen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Stand: 11. März 2018 (Änderung Artikel XI.a. und Erweiterung XI.j.)

Die Verfassung ist auch als PDF-Datei verfügbar.